Kellner in Café
/ 30. Juni 2020

Die Branche Beherbergung und Gastronomie wurde durch die Corona-Krise besonders stark getroffen. Kurze Kündigungsfristen und Druck von Seiten vieler ArbeitgeberInnen führten zu beinahe 100.000 Arbeitslosen und über 60.000 KurzarbeiterInnen (Stand Ende Mai).

Besonders problematisch in dieser Branche ist jedoch, dass viele Arbeitskräfte, vor allem in der Gastronomie, zu einem wesentlichen Teil auf Trinkgeldzahlungen angewiesen sind. Bei all jenen, die nun in Kurzarbeit oder arbeitslos sind, wird das Trinkgeld bei der Berechnung der Kurzarbeitszahlungen bzw. des Arbeitslosengelds jedoch nicht berücksichtigt.

Betrachtet man den Nettoeinkommensverlust einer typischen Gastronomiearbeitskraft, die sich durch die Corona-Krise in Kurzarbeit befindet bzw. arbeitslos wurde zeigt sich: Im Vergleich zum Nettoeinkommen vor der Krise, das sich aus dem Gehalt laut Kollektivvertrag (in etwa EUR 1.300 netto) plus durchaus üblichen EUR 600 Trinkgeld pro Monat für eine Arbeitskraft in einem Café zusammensetzt, führt die Arbeitslosigkeit zu einem Nettoeinkommensverlust von beinahe EUR 1.000 pro Monat. Der Unterschied bei Kurzarbeit fällt etwas geringer aus, beträgt aber immer noch in etwa EUR 750.

Noch gravierender fällt der Unterschied für eine typische Arbeitskraft in einem Nachtlokal aus. Angenommen wurde hier ebenso ein Gehalt laut Kollektivvertrag plus EUR 1.000 an Trinkgeldzahlungen. Das Abrutschen in Arbeitslosigkeit führt zu einem um EUR 1.400 geringerem Nettoeinkommen, in Kurzarbeit beträgt der Unterschied immer noch knapp über EUR 1.150.

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